Bei zahllosen Geschäftsvorgängen möchte Vater Staat mitverdienen – der Verkauf einer Arztpraxis stellt keine Ausnahme dar. Eine frühzeitige Auseinandersetzung und Planung des Verkaufs aus steuerlichen Gründen ist deshalb ratsam, damit Sie nicht zu viel des Verkaufserlöses an den Fiskus verlieren. In diesem Artikel geben wir von Adviserio Ihnen konkrete Tipps, wie Sie beim Praxisverkauf Steuern sparen können.
Disclaimer: Unsere Hinweise stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung dar! Bitte klären Sie die individuellen Voraussetzungen mit Ihrer Steuerberatung ab.
Das Wichtigste in Kürze
- Für eine sichere und verlässliche Besteuerung muss der Veräußerungsgewinn präzise ermittelt werden.
- Regelungen wie der „halbe Steuersatz“ nach § 34 EStG sowie der Veräußerungsfreibetrag im höheren Alter bieten wertvolle Steuervorteile.
- Steuerfallen wie die Weiterarbeit nach dem Praxisverkauf sollten verstanden und umgangen werden.
Korrekte Berechnung des Veräußerungsgewinns
Für die Versteuerung Ihrer Arztpraxis ist der Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 2/ § 18 Abs. 3 EStG die steuerrechtliche Grundlage. Dieser Gewinn unterliegt der Einkommensteuer, für den Sie unter Umständen einen Freibetrag von 45.000 Euro nutzen können. Für die Berechnung des Gewinns gilt die etablierte Formel:
Erzielter Preis bei der Veräußerung, minus Buchwert des Betriebsvermögens, minus angefallene Kosten für die Veräußerung
Für die korrekte Berechnung ist eine Unterstützung durch Ihren Steuerberater bzw. Ihre Steuerberaterin anzuraten. Durch die anfallenden Kosten für die Veräußerung Ihrer Praxis können Sie den erzielten Gewinn und somit die Steuerlast senken.
Veräußerungsfreibetrag ab dem 55. Lebensjahr nutzen
Häufig findet der Praxisverkauf am Ende der Erwerbstätigkeit statt, wenn Ärzte und Ärztinnen ihre freiberufliche Praxis aufgeben und in den Ruhestand gehen. Wird die ärztliche Tätigkeit auf „bestimmte Zeit“ im „örtlichen Umfeld“ eingestellt, können Eigentümer und Eigentümerinnen den genannten Freibetrag von 45.000 Euro nutzen, sofern Sie im Moment des Verkaufs das 55. Lebensjahr vollendet haben.
Der volle Freibetrag ist bis zu einer Höhe von 136.000 Euro anzuwenden. Hierüber wird er proportional zum tatsächlichen Veräußerungspreis reduziert, sodass ab 181.000 Euro kein Freibetrag mehr angewendet werden kann. Der Freibetrag kann pro Person nur einmal im Leben genutzt werden.
„Halber Steuersatz“ als Ermäßigung nutzen
Wer seine Arztpraxis verkaufen möchte, könnte grundsätzlich wie bei anderen Veräußerungen mit höheren Beträgen von der „Fünftelregelung“ profitieren. Dies ist steuerlich nicht lohnenswert, wenn durch den parallelen Praxisbetrieb hohe, fortlaufende Einkünfte anfallen. Als Alternative hierzu ist jedoch der „halbe Steuersatz“ nach § 34 Abs. 3 EStG nutzbar.
Die Ermäßigung umfasst 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes und wird im Jahr der Veräußerung angewendet. Der durchschnittliche Satz wird dabei auf das gesamte zu versteuernde Einkommen bezogen, also den Veräußerungsgewinn plus alle weiteren Einkünfte des entsprechenden Jahres. Die Beanspruchung dieser Regelung muss explizit im Rahmen der Steuererklärung beantragt werden.
Steuerfallen mit professioneller Hilfe umgehen
Ob Praxisverkauf an einen Investor bzw. eine Investorin oder einen Nachfolger bzw. eine Nachfolgerin – steuerliche Stolperfallen sind in jeder Situation gegeben. So ist die Aufgabe der Tätigkeit im „örtlichen Umfeld“ und auf „bestimmte Zeit“ eher schwammig formuliert, eine Einzelfallprüfung ist dringend anzuraten. Auch die Weiterbehandlung von Altpatienten und -patientinnen kann die steuerlichen Vorteile verhindern. Unsere erfahrenen Experten und Expertinnen von Adviserio sind mit diesen Umständen vertraut und helfen Ihnen vertrauensvoll weiter!